
Fragen und Antworten zu „Räume für eine Kirche der Zukunft"
Im Zusammenhang mit unserem Entwicklungsprozess "Kirche der Zukunft" tauchen immer wieder Fragen auf. An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Programm “Räume für eine Kirche der Zukunft”. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Ziele und Projektumfang
Wie viele Kirchengemeinden und Gebäude sind von dem Projekt betroffen?
Auf dem Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart befinden sich 1.021 rechtlich selbständige katholische Kirchengemeinden, welche sich wiederum in 25 Dekanate aufteilen.
Die Kirchengemeinden sind Eigentümer-/Trägerinnen von aktuell ca. 5.500 Gebäuden, die ca. 7.900 Nutzungseinheiten beherbergen. Von diesen werden ca. 2.400 sakral genutzt (Pfarrkirchen, Kirchen, Kapellen). Weitere Nutzungen entfallen auf ca. 1.300 Gemeindehäuser, 1.100 Pfarrhäuser und 840 Kindergärten. Das Projekt fokussiert sich auf die nicht-sakralen Flächen.
Wie viele Gebäude sollen erhalten werden?
Ziel ist es, bis 2035 noch 70 % der nicht-sakralen Flächen zu halten. Messgröße sind dabei die beheizten Flächen. Die perspektivisch zu haltenden Flächen sollen dabei bis 2040 klimaneutral sein.
Müssen im Rahmen des Projekts „Räume für eine Kirche der Zukunft“ 30% der beheizten, kirchensteuerfinanzierten und nicht-sakralen Gebäudeflächen im Eigentum der Kirchengemeinde verkauft werden?
Nein. Neben der Abgabe eines Gebäudes sind alternativ auch eine rentierliche langfristige Vermietung, eine langfristige kostendeckende Verpachtung oder Kooperationen mit vertraglich vereinbarter kostendeckender Beteiligung an Investitions- und Baulasten möglich.
Ist das Projekt beendet, wenn auf Ebene der Seelsorgeeinheit 30 % des Gebäudebestands reduziert wurde?
Das Projekt „Räume für eine Kirche der Zukunft“ hat das Ziel, den Gebäudebestand der Kirchengemeinden pastoral, gemeinwohlorientiert und schöpfungsfreundlich nutzen und langfristig finanzieren zu können. Dazu werden in einem ersten Schritt 30 % der nicht-sakralen und kirchensteuerfinanzierten Gebäudeflächen im Eigentum der Kirchengemeinden reduziert. Gleichzeitig werden Konzepte für eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Nutzung der verbleibenden Gebäude erarbeitet. In diese Überlegungen werden auch die sakralen Gebäude mit einbezogen.
Kindergärten
Ist es Ziel des Projekts, den Kindergartenbetrieb an die Kommunen abzugeben?
Nein. Ziel des Projektes ist es, den kirchengemeindlichen Gebäudebestand mit Blick auf die beheizten und nichtsakralen Flächen um 30 % zu reduzieren. Bei den Kindergärten wäre dies zum Beispiel möglich, wenn das Gebäude an die Kommune abgegeben/veräußert wird, die Trägerschaft des Kindergartens aber bei der Kirchengemeinde bleibt. Eine Reduzierung des Kindergartenengagements ist ohnehin begrenzt. Aus politischer Perspektive sollte dabei darauf geachtet werden, den Fokus im Projekt auf alle nichtsakralen Objekte geweitet zu halten.
Die ausschließliche Abgabe von Kindergartengebäuden soll gleichzeitig aber nicht fokussiert werden. Um in Fragen der Kindergartenträgerschaft ein gewichtiger Player zu bleiben, ist es notwendig, dass ein relevanter Anteil an Gebäuden in kirchengemeindlichem Eigentum bleibt. Dabei ist besonders an die Objekte zu denken, die in den vergangenen Jahren mit großem Aufwand saniert oder neu errichtet wurden.
Wie ist vor dem Hintergrund des Baumoratoriums mit beabsichtigten Baumaßnahmen an Kindergartengebäuden umzugehen, welche vollständig von der jeweiligen Kommune bezahlt werden sollen?
Für alle vom Projekt betroffenen Gebäude und damit auch die Kindergärten gilt ein Baumoratorium (vgl. Kirchliches Amtsblatt v. 15.10.24). Trotz des Baumoratoriums sind im Einzelfall und nach einer Bedarfsprüfung Baumaßnahmen an Kindergartengebäuden möglich, sobald auf Ebene der SE die Vorschläge des Zukunftsausschusses vorliegen. Die Maßnahmen dürfen dabei den Projektzielen nicht widersprechen.
Dringende Reparaturen sind davon ausgenommen. Folgende Fragen sind zur Klärung leitend:
- Besteht eine Gefahr für Leib und Leben?
- Ist die Maßnahme auf das Notwendigste reduziert?
- Steht der Kindergartenbetrieb in Frage, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird?
- Will die Kommune das Gebäude ohnehin zeitnah übernehmen?
Nach eingehender Prüfung im Bischöflichen Ordinariat kann dann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden.
Können Kindergärten (Gebäude und Grundstücke) aufgrund der finanziellen Engpässe der Kommunen im Eigentum der Kirchengemeinde verbleiben und die Kommune zusichern, 100% der anfallenden Kosten zu übernehmen?
Im Sinne des Projektziels wären diese Flächen ebenfalls als reduziert anzusehen, wenn der Investitionskostenanteil im Kindergartenvertrag analog dem geltenden Mustervertrag auf 100 % erhöht ist. Sollte die Kommune die Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, wäre jedoch wieder über eine Reduktion von Flächen zu beraten.
Notwendig ist hier eine schriftliche Vertragsänderung; bloße Absichtserklärungen genügen nicht.
Wie werden die Flächen von Kindergärten berechnet?
Für die Anrechnung der Kindergarten-Gebäude für die Flächeneinsparung im Projekt „Räume für eine Kirche der Zukunft“ sind drei Rechenmodelle möglich (s. Veröffentlichung in KABl.69 [2025], 396):
Erhalt der Trägerschaft und Abgabe des Gebäudeeigentums
- Die Kirchengemeinde behält die Trägerschaft des Kindergartens und gibt den Gebäudeeigentum ab, z. B. an die Kommune. In diesem Fall kann die abgegebene Fläche des Kindergarten-Gebäudes mit 100 % angerechnet werden, auch wenn der vertraglich festgelegte Kostenanteil geringer ist.
- Da unbestrittenes pastorales und pädagogisches Ziel auch im Projekt „Räume für eine Kirche der Zukunft“ der Erhalt des größten Teils der Trägerschaften der Kindergärten ist, ist dies die favorisierte Lösung.
Erhalt von Trägerschaft und Gebäudeeigentum
- Die Kirchengemeinde behält sowohl die Trägerschaft des Kindergartens als auch das Gebäude. In diesem Fall wird die Gebäudefläche, die für das Projekt „Räume für eine Kirche der Zukunft“ berücksichtigt werden soll, auf Grundlage des bestehenden Kindergartenvertrags berechnet. Ausschlaggebend ist dabei die Regelung zum Investitionskostenanteil, der durch die Kirchengemeinde zu tragen ist.
- Beispiel: Bei einem Investitionskostenanteil von 30 % sind von 1.000 m² Kindergartenfläche nur 300 m² anzusetzen.
- Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gebäudelast bei diesen Gebäuden bereits mit einem Partner (i.d. R. die Kommune) getragen wird.
- Um die vorgegebene Reduzierung der beheizten Flächen von 30 % erreichen zu können, sind dann die weiteren Flächen im Eigentum der Kirchengemeinden (Gemeinde- und Pfarrhäuser, ggf. nicht rentierliche Mietobjekte) mehr im Fokus.
Abgabe von Trägerschaft und Gebäudeeigentum
- Die Kirchengemeinde gibt sowohl die Trägerschaft als auch den Gebäudeeigentum ab, z. B. an die Kommune.
- Diese Lösung kann in einzelnen Fällen lokal die einzige Möglichkeit sein, und ist pro Verwaltungszentrum in einem Korridor von -5 bis +5 Prozent der bestehenden Gruppen möglich.
- Die im Projekt zu berücksichtigende Flächenreduzierung wird auf der Grundlage des bestehenden Kindergartenvertrages berechnet (analog zu Variante 2).
Baumoratorium
Wann endet das Baumoratorium?
Das Baumoratorium endet lt. Projektvorgabe am 31.12.2026 (KABl 68 [2024], 324-325). Das Baumoratorium kann vorzeitig beendet werden, wenn die Gesamtkirchengemeinde bzw. die Seelsorgeeinheit im Zukunftsausschuss Optionen zur Reduktion des projektrelevanten Gebäudebestandes um mindestens 30 % erarbeitet hat, ein positives Signal aus der Rückkopplungsschleife für diese Optionen erhalten hat und die entsprechenden Beschlüsse und zustimmenden Voten in allen zugehörigen Kirchengemeinden getroffen wurden. Nach Eingang dieser erforderlichen Dokumente beim Regionalmanagement und anschließender erfolgreicher Prüfung durch die Projektleitung erhält die Gesamtkirchengemeinde / Seelsorgeeinheit eine entsprechende schriftliche Bestätigung, dass das Baumoratorium für sie vorzeitig aufgelöst ist.
Finanzen
Was passiert mit dem Erlös aus einem Gebäudeverkauf, wenn die Kirchengemeinden in den nächsten Jahren zusammengelegt werden?
Im Rahmen der Generalsukzession gehen die Finanzen und Liegenschaften der alten Kirchengemeinden auf die neue Kirchengemeinde über. Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Rahmen der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen synodal der neue Kirchengemeinderat.
Bauschau
Soll eine Bauschau trotz geplanter oder genehmigter Sanierung des Gebäudes durchgeführt werden?
Erst wenn die Finanzierung einer Sanierung gesichert ist, alle notwendigen Genehmigungen vorliegen und die Baumaßnahme zeitnah begonnen wird, kann ein einzelnes Gebäude bei der Bauschau einmalig ausgelassen werden. (Hinweise zur Durchführung der Bauschau finden Sie hier).
Kann eine Bauschau an einem Gebäude trotz erst kürzlich ausgeführter Sanierung oder Neubau verschoben oder ausgelassen werden?
Bei Neubauten oder Generalsanierungen kann die Bauschau bis kurz vor Ende der Gewährleistungsfristen ausgesetzt werden. Bei Teilsanierungen (z.B. Dachstuhl) ist die Bauschau weiterhin für das gesamte Gebäude alle fünf Jahre durchzuführen. (Hinweise zur Durchführung der Bauschau finden Sie hier).
Muss eine Bauschau trotz Entscheidung oder KGR-Beschluss über den Verkauf des Gebäudes durchgeführt werden?
Mit der Durchführung der Bauschau kommen Sie der Betreiberverantwortung Ihrer Kirchengemeinde nach. Erst mit dem notariell beurkundetem Immobilienverkauf erlischt die Pflicht als Eigentümer für den Gebäudeunterhalt und die damit verbundene Notwendigkeit der Bauschau. (Hinweise zur Durchführung der Bauschau finden Sie hier).
Erarbeitung von Optionen und Beschlussfassung
Wie werden die Kirchengemeinden unterstützt?
Die Kirchengemeinden sollen den Weg im Rahmen der Subsidiarität mit professioneller Unterstützung gehen können. Ergänzend zu einem Projektteam im Bischöflichen Ordinariat sind 10 Regionalmanager:innen, gebündelt auf fünf Regionalbüros, in der Fläche der Diözese vor Ort tätig. Aufgabe der Regionalmanger:innen ist es, die örtlichen Prozesse zu starten, zu koordinieren, Daten zur Verfügung zu stellen, die Beratungen zu unterstützen und abzuschließen.
Werden Bauprojekte aus der Vergangenheit angerechnet?
Mit dem Fonds für kirchengemeindliche Strukturveränderungsprozesse (FkS), der im Jahr 2016 erstmals aufgelegt wurde, wird die Entwicklung zu einem verdichteten und nachhaltigen Gebäudebestand der Kirchengemeinden der Diözese Rottenburg-Stuttgart gezielt gefördert. Baumaßnahmen, die mit einer Reduzierung der beheizten Flächen seit 2016 durchgeführt wurden, können als bereits geleisteten Beitrag zur Reduzierung angerechnet werden.
Wann ist ein Gebäude rentierlich?
Ein Gebäude ist rentierlich, wenn es nicht durch Kirchensteuer finanziert wird. In diesem Fall wird das Gebäude nicht in die Flächenberechnung im Projekt „Räume für eine Kirche der Zukunft“ eingerechnet. Wichtig ist dabei, auch absehbare klimagerechte Sanierungsmaßnahmen über Erträge refinanzieren zu können.
Wie wird sichergestellt, dass die Kirchengemeinderäte nur Optionen zur Reduktion beschließen, die seitens der bischöflichen Aufsicht zustimmungsfähig sind?
Bevor ein Zukunftsausschuss den Kirchengemeinderäten die erarbeiteten Optionen zur Reduktion des Gebäudebestandes innerhalb der Gesamtkirchengemeinde (GKG) oder Seelsorgeeinheit (SE) zur Beschlussfassung vorlegen, werden die Optionen von der Dekanatsleitung, von Mitarbeitenden aus den Bereichen Bauen und Liegenschaften bzw. Finanzen der katholischen Verwaltungszentren, von Gebietsarchitekt:innen des Bischöflichen Bauamts sowie von Mitarbeitenden der Abteilung Kirchengemeinden/RPA im Bischöflichen Ordinariat auf deren Zustimmungsfähigkeit hin vorgeprüft. Erst nach einer positiven Rückmeldung der o.g. Abteilungen werden den Kirchengemeinderäten die erarbeiteten Optionen zur Beschlussfassung vorgelegt.
Müssen alle Kirchengemeinden in einer Gesamtkirchengemeinde (GKG) zusätzlich zur Beschlussfassung über die Maßnahme(n), die die eigene Kirchengemeine betreffen, auch ein zustimmendes Votum zum Gesamtkonzept abgeben?
Ja. Jede Kirchengemeinde muss sowohl eine Beschlussfassung über die Maßnahme(n), die die eigene Kirchengemeinde betreffen und ein zustimmendes Votum zum Gesamtkonzept abgeben. Dies gilt auch, wenn der Gemeinsame Ausschuss die Entscheidungsoptionen erarbeitet hat und kein separater Zukunftsausschuss eingerichtet wurde.
Im Falle einer Gesamtkirchengemeinde (GKG) ersetzt der Gesamtkirchengemeinderat (GKGR) nicht die Kirchengemeinderäte (KGRs) der einzelnen Kirchengemeinden, die zur GKG gehören, es sei denn, die GKG ist selbst Eigentümerin.
Sakralgebäude
Was ist mit den sakralen Gebäuden im Eigentum der Kirchengemeinden?
Auch die sakralen Gebäude stellen unter finanziellen Gesichtspunkten eine große Belastung dar. Gleichzeitig haben sie gerade für uns als Kirche eine überragende Bedeutung und sind deshalb mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Unter dem Titel „Einen Kirchenschatz für morgen bewahren“ befindet sich aktuell ein Konzept in der Erarbeitung.
Gebäude im Eigentum der Diözese
Was passiert mit den Gebäuden im Eigentum der Diözese?
Auch die Diözese sieht sich mit großen finanziellen Herausforderungen konfrontiert und handelt bereits entsprechend. Nach aktueller Planung wird die Diözese mit Blick auf den Gebäudebestand ein vergleichbares Einsparziel wie die Kirchengemeinden erreichen.
